Dienstag, 4. Dezember 2012

Was versteht die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt unter Artenschutz?

 Kurz nach 8 Uhr heute Morgen kam im Auftrag von Ulf Maaßen und Ulrich Zilz, von der "Baugemeinschaft Himmel und Erde GBR / Gundstücksgesellschaft Heyn-, Görsch- und Brehmestraße GBR", das Abrissunternehmen Karamba mit einem Bagger, einem Radlader, Kettensägen usw., um die Zerstörung der Parzellen 7-9 fortzusetzen, die bereits durch die Plünderungen der Gärten vorbereitet wurden, zu der Herr Zilz mit seinem Plakat bereits drei Wochen zuvor animiert hatte.
Ulrich Zilz, Geschäftsführer der Baugemeinschaft Himmel und Erde
   
Entgegen der Aufforderung durch Herrn Mario Hildebrandt von der 'Senatsverwaltung  für Stadtentwicklung und Umwelt' vom 15.11.2012: "Sollten Sie bereits mit den Abrissmaßnahmen begonnen haben, so sind diese einzustellen und weitere Entscheidungen vom Verwaltungsbericht Berlin abzuwarten, damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden", erteilte Frau Rita-Marina Karge, ebenfalls 'Senatsverwaltung  für Stadtentwicklung und Umwelt', den Bauherren offenbar heute morgen per Email die Erlaubnis, bis auf ein paar wenige natürliche Nistplätze auf einigen Parzellen z.B. an einigen Hütten, das Gelände zu roden, Hütten einzureisen und alles zu planieren, um vollendete Tatsachen zu schaffen, anstatt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuwarten.



Sieht so Artenschutz und Umweltschutz in Berlin aus? Mal Hü, mal Hott, man kann ja mit dem Bagger um die Nistplätze aussen herum fahren. Dann wollen wir doch mal sehen, ob im Frühjahr wieder Vögel da einziehen, wenn jetzt schon mal das Gelände planiert wird. Das verstehen die Verantwortlichen der Berliner Senatsverwaltung anscheinend unter Artenschutz.

Dabei schreiben sie auf ihren Internetseiten ganz anders: "Diese Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten dieser Arten sind also ganzjährig geschützt und dürfen nicht ohne die notwendige behördliche Zulassung (Ausnahme nach § 43 Abs. 1 BNatSchG oder Befreiung nach § 62 BNatSchG) beschädigt bzw. beseitigt werden. Eine Beseitigung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn den Tieren z.B. durch Bauplanen der Zugang zu ihren Nistplätzen bzw. Quartieren unmöglich gemacht wird. Diese Strukturen sind dann zwar tatsächlich noch vorhanden, können aber ihre Funktion im Naturhaushalt nicht erfüllen, sind "aus Sicht der Tiere" also nicht mehr vorhanden." ...
"Das Verbot erheblicher Störungen (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), welches u.a. während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts- und Überwinterungszeit zu beachten ist, gilt für alle europäischen Vogelarten sowie für alle streng geschützten Arten, zu denen auch alle Fledermäuse gehören."

http://www.stadtentwicklung.berlin.de/natur_gruen/naturschutz/artenschutz/de/freiland/verbote_befreiungen.shtml

Die Rodungsarbeiten werden noch einige Tage andauern, bis die 18 Parzellen restlos zerstört sind, wenn dem Treiben nicht doch noch ein Ende gesetzt wird.

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